Pferdesport
Eltern müssen bei Turnier-Besuch auf Kinder aufpassen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat konkretisiert, wie gut Eltern auf ihre kleinen Kinder aufpassen müssen. In dem Fall ging es
um ein knapp dreijähriges Kind, das bei einem Reitturnier unbeaufsichtigt in einen Pferdeanhänger geklettert war und von einem
Huf am Kopf getroffen wurde. Für die finanziellen Folgen müssen allein die Eltern aufkommen, wie die obersten Zivilrichter in
Karlsruhe entschieden. Weder der Eigentümerin des Pferdes, die den Hänger abgestellt hatte, noch der Veranstalter des Turniers
hätten mit so etwas rechnen müssen. Die zwei Urteile aus dem Januar wurden jetzt mit Begründung veröffentlicht (Az.: VI
ZR 210/18 u.a.).
Der Unfall war im Juni 2011 beim Pfingstturnier Weisweil in der Region Freiburg passiert. Die Eltern hatten mit Verwandten und
Bekannten an einem Biertisch zusammengesessen. Währenddessen hatte sich ihr Kind zusammen mit einem anderen, etwa vierjährigen
Kind dem ordnungsgemäß abgestellten Hänger mit zwei Pferden genähert. Dieser stand hinten offen, weil es an dem Tag
sehr heiß war. Wie schwer das Kind verletzt wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor.
Das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe hatten die Pferdebesitzerin und ihre Haftpflichtversicherung an den
Folgekosten beteiligen wollen. Diese wiederum hatten auch den örtlichen Reitverein als Veranstalter verklagt. Die Richter in den
Vorinstanzen hatten argumentiert, dass die Pferde erwartungsgemäß starke Anziehungskraft auf Kinder ausüben. Wegen der
geöffneten Rampe hätte daher ein Aufpasser die auf einer Wiese geparkten Anhänger im Blick behalten müssen. Auch die
Eigentümerin des Pferdes, die den Hänger abgestellt hatte, hätte sich nicht einfach so entfernen dürfen.
Das sieht der BGH anders: Ein Kleinkind hätte in der Situation "so beaufsichtigt werden müssen, dass es jedenfalls nicht
aus dem Blick gelassen wird und gegebenenfalls sofort an die Hand genommen werden kann". Auch Eltern älterer Kinder "ohne
ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein" wären zum Aufpassen verpflichtet gewesen. Denn die Gefahren seien "für
Besucher des Reitturniers offensichtlich" gewesen. Reitverein und Pferdebesitzerin durften sich BGH darauf verlassen und mussten keine
Vorkehrungen treffen.
dpa, 12.02.2012
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