Bauen

Photovoltaikpflicht bei Neubauten


Klimaschutzgesetz – die Photovoltaikpflicht

Seit dem 1. Januar 2022 besteht bei Neubauten im Nichtwohnbereich (z.B. auch Pferdestallungen oder Reithallen) und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Ab dem 1. Mai 2022 gilt dasselbe für alle Neubauten im Wohnbereich. Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 ist die Photovoltaikpflicht ebenfalls relevant.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Photovoltaikpflicht ist, dass das jeweilige Bauvorhaben über eine Dach- oder Stellplatzfläche verfügt, die zu Solarnutzung geeignet ist. Die Pflicht gilt auch bei einem Ausbau oder Neubau an einem bestehenden Gebäude oder an einen bestehenden Parkplatz. Voraussetzung ist ebenfalls, dass durch den Anbau eine neue, zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche entsteht. Bestehende Dach- oder Stellplatzflächen zählen dabei nicht mit.

Als Grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Dies gilt auch bei Wiederverwendung von Baustoffen. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt. Ausgenommen sind aber Baumaßnamen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig

eingetretener Schäden vorgenommen werden (zum Beispiel: Sturmschäden). Die Mindestvoraus-setzung einer Dachfläche zur Solarnutzung ist, dass eine Zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung steht.

Die Beantwortung weiterer Fragen finden Sie auf der Homepage des Umweltministeriums unter dem Stichwort: Fragen und Antworten zur Photovoltaikpflicht.

Quelle: UM 25.05.2022

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