Pferdesport

Reiten und Fahren auf Feld- und Waldwegen in Baden-Württemberg


Reiten und Fahren auf Feld- und Waldwegen in Baden-Württemberg

Das Recht auf Erholung in Natur und Landschaft findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen. 

Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft. Pferdesportliche Veranstaltungen, die nicht vorwiegend der Erholung in der freien Landschaft dienen (z. B. Leistungs- und Wettkampfsport sowie Reitjagden), fallen nicht darunter. Im Wald unterliegen derartige Veranstaltungen der Genehmigungspflicht (s. NatSchG §§ 43, 44, LWaldG § 37).

Wer reitet oder Pferde führt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitliche bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Auf andere Verkehrsteilnehmer ist Rücksicht zu nehmen. Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten und öffentlichen Straßen und Wegen ist Teilnahme am Straßenverkehr. Wer ein bespanntes Fahrzeug führt, muss dafür sorgen, dass das Gespann verkehrssicher ist.

Pferde, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kfz aus zu führen. Von Fahrrädern dürfen nur Hunde geführt werden. 

Wer Pferde führt, muss bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht mindestens eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht verwenden, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

Wer Pferde reitet, sollte sich bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht mindestens mit einer Stiefelleuchte mit weißem Licht nach vorne und rotem Licht nach hinten kenntlich machen. Geeignetes Reflexmaterial an der Kleidung, reflektierende Sicherheitswesten, reflektierende Pferdedecken und reflektierende Gamaschen für Pferde erhöhen die Sicherheit. Geschlossen reitende Verbände müssen nach vorn durch zwei Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch zwei Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden (s. StVO §§ 1, 17, 23, 27, 28). 

In der freien Landschaft ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nur auf Straßen und hierfür geeigneten privaten und öffentlichen Wegen*) oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. *) Beschränkt öffentliche Wege i. S. des Straßengesetzes B.W. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und d sind u. a. öffentliche Feld-, Wald- und Wanderwege.

Gekennzeichnete Wanderwege unter drei Meter Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade, für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Flächen (z. B. Spiel- und Liegewiesen) sowie Feucht- und Trockenbiotope, Heideflächen, Brachflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Stoppelfelder und Wiesen, auch außerhalb der Nutzungszeit, sind von der Gestattung ausgenommen: (s. NatSchG §§ 44, 4

Organisierte Veranstaltungen (z. B. Reitjagden) sind mit der Naturschutzbehörde und den Grundstückseigentümern frühzeitig abzustimmen.

Die zuständige Naturschutzbehörde hat im Rahmen der Amtsermittlung vor einer generellen Sperrung von Wegen und Flächen für das Reiten und das Fahren mit Pferdegespannen und vor der Genehmigung einer solchen Sperrung die berührten örtlichen Reitvereine/ Reitbetriebe anzuhören.

In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit die Rechtverordnung keine abweichende Regelung enthält. (s. NatSchG § 45).

Im Nationalpark Schwarzwald ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wegen gestattet (s. NLPG § 9).

Das Fahren im Wald mit bespannten Fahrzeugen ist ohne besondere Befugnis nicht zulässig (s. LWaldG § 37). Um Gespannfahrern, denen außerhalb des Waldes geeignete Wege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, die Ausübung ihrer Sportart aber zu ermöglichen, wird empfohlen, für das Gespannfahren im Staatswald vertragliche Vereinbarungen mit der zuständigen Forstbehörde über die Benutzung geeigneter Wege zu treffen. Der Gespannfahrer entrichtet hierfür ein jährliches Nutzungsentgelt je nach Weglänge und Frequentierung. Im Körperschafts- und Privatwald wird ein entsprechendes Vorgehen (Vertragsregelung mit dem Waldbesitzer) empfohlen.

Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Nicht gestattet ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Meter Breite, auf Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden. Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde (s. LWaldG § 37). Im Erholungswald ist das Reiten nur auf besonders ausgewiesenen Wegen gestattet (s. LWaldG § 33).

Die zuständige Forstbehörde hat im Rahmen der Amtsermittlung vor einer generellen Sperrung von Wegen für das Reiten und vor der Genehmigung einer solchen Sperrung die örtlichen Reitvereine/Reitbetriebe anzuhören. 

Soweit Schutzgebietsverordnungen Beschränkungen enthalten, die die Betätigung von einzelnen Reitvereinen/Reitbetrieben betreffen, sind diese Vereine/Betriebe frühzeitig im Schutzgebietsverfahren zu beteiligen

Der Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V. erwartet von den Pferdesportlern die Beachtung der gesetzlichen Regeln für das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen sowie das Einhalten der "12 Gebote" für das Reiten und Fahren im Gelände und den sensiblen, verantwortungsvollen Umgang mit sich, dem Pferd und der Natur. Wer im Gelände reitet oder mit dem Gespann fährt macht sein normgerechtes Verhalten durch die Kennzeichnung der Pferde mit den verbandsinternen (grünen) Pferdekennzeichen der regionalen Pferdesportverbände am Halfter, Sattel oder Geschirr des Pferdes für jeden sichtbar.

Anschriften:

Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.; Murrstraße 1/2; 70806 Kornwestheim;Tel. (0 71 54) 83 28-0, Fax (0 71 54) 83 28-29; eMail: info@pferdesport-bw.de; Internet: www.pferdesport-bw.de

Pferdesportverband Nordbaden e. V.; Gutenbergring 1; 69168 Wiesloch; Tel. (01 71) 2 64 11 37 oder (0 62 22) 9 38 37 87; eMail: info@pferdesport-nordbaden.de; Internet: www.pferdesport-nordbaden.de

Pferdesportverband Südbaden e. V.; Rheinstraße 6; 77963 Schwanau; Tel. (01 75) 9 65 82 53, Fax (0 78 24) 66 15 60; eMail: info@pferdesportverband-suedbaden.de; Internet: www.pferdesportverband-suedbaden.de

Württembergischer Pferdesportverband e. V.; Murrstraße 1/2; 70806 Kornwestheim; Tel. (0 71 54) 83 28-30 oder -31, Fax (0 71 54) 83 28-49; eMail: knisel@wpsv.de oder gronbach@wpsv.de; Internet: www.wpsv.de

„Zwölf Gebote für das Reiten und Fahren im Gelände“

Verschaffe deinem Pferd täglich ausreichend Bewegung unter dem Sattel, oder im Gespann und auch auf Weide und Paddock!

Gewöhne dein Pferd behutsam an den Straßenverkehr und an das Gelände; verwende die vorgeschriebene Beleuchtung und reflektierende Sicherheitswesten bei Dunkelheit oder schlechter Sicht!

Unternehme Ausritte nicht alleine, in der Gruppe macht es mehr Spaß und ist sicherer. Fahre nur mit Beifahrer/innen auf dem Wagen oder in der Kutsche!

Sorge für ausreichenden Versicherungsschutz für dich, das Pferd und den Wagen oder die Kutsche; trage bei Ausritt oder Ausfahrt stets den bruch- und splittersicheren Reithelm mit Drei- bzw. Vierpunktbefestigung!

Kontrolliere täglich den verkehrssicheren Zustand von Sattel, Zaumzeug, Geschirr, Leinen und Wagen oder Kutsche!

Kennzeichne dein Pferd vor dem Ausritt oder der Ausfahrt ins Gelände mit den verbandsinternen (grünen) Pferdekennzeichen der Pferdesportverbände!

Reite und Fahre nur auf Straßen und Wegen oder besonders ausgewiesenen Flächen, niemals querbeet. Benutze die für das Reiten oder Fahren besonders ausgewiesenen Wege, wenn diese vorgeschrieben sind. Fahre auf Waldwegen nur, wenn dafür eine Erlaubnis vorliegt!

Verzichte auf einen Ausritt oder eine Ausfahrt oder nimm Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Niederschläge weich geworden sind, und passe dein Tempo dem Gelände, den Straßen und Wegen an!

Begegne Fußgängern, Radfahrern, Reitern, Gespannen und Kraftfahrzeugen immer nur im Schritt und sei rücksichtsvoll, freundlich und hilfsbereit zu allen!

Melde unaufgefordert Schäden, die einmal entstehen können, und regele entsprechenden Schadensersatz!

Spreche mit Reit- und Fahrkollegen/innen, die gegen diese Regeln verstoßen!

Du bist Gast in der Natur; durch dein korrektes Verhalten bereichern du und dein Pferd die Landschaft!

Schaffe dem Reit- und Fahrsport Sympathien, keine Gegner!

 

Herausgeber: Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.; Murrstraße 1/2, 70806 Kornwestheim

Telefon (0 71 54) 83 28 - 0, Fax: (0 71 54) 83 28 - 29, ; eMail: info@pferdesport-bw.de

Redaktion: Rolf Berndt, Pferdesportberatung, Telefon (01 72) 7 36 11 43; eMail: Rolf-Berndt@t-online.de

Quelle: StVO, NatSchG, LWaldG und NLPG Baden-Württemberg in ihrer gültigen Fassung Druck: Kopierland GmbH Ulm, August 2022

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